Konkretisierung
Forderungen auf dem Weg zu einem Komplettverbot für Sportwetten- bzw. Glücksspielwerbung
Das Bündnis gegen Sportwetten-Werbung hat sich ein Komplettverbot der Werbung für Sportwetten zum Ziel gesetzt. Da ein solches Komplettverbot erst mittelfristig eintreten wird, fordern wir bis dahin die Umsetzung folgender Zwischenschritte:
1. Konsequente Anwendung der Regelungen des § 5 Abs. 3 GlüStV für (Online-)Glücksspiele
§ 5 (Werbung) Abs. 3 des GlüStV regelt u.a., dass Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele im Rundfunk und im Internet (inkl. Social Media) in der Zeit von 6:00 bis 21:00 Uhr nicht zulässig ist. Diese Karenzzeit wird seitens einiger Glücksspiel-Anbieter seit einiger Zeit umgangen, indem man insbesondere vormittags und nachmittags verkürzte Spots zeigt und sie als „Sponsoring“ von TV-Sendungen kennzeichnet. Wir müssen absurderweise eine Selbstverständlichkeit einfordern: Die konsequente Anwendung der derzeit gültigen Regelungen und die effektive Verfolgung und Sanktionierung von Übertretungen.
Beispiel: Slotmagie hat dem Nielsen-Report, einem Marktforschungsinstitut, zufolge allein für zwei 7-Sekunden-Spots, die von Mitte Januar bis Ende April auf diversen Privatsendern (1788- bzw. 289-mal) geschaltet wurden, insgesamt 720.492 € investiert. Dieses Beispiel belegt, dass die aktuelle gesetzliche Regel zur Werbebeschränkung seitens bestimmter Anbieter virtueller Automatenspiele nicht umgesetzt wird.
2. Ausweitung der werbefreien Zeit auf 6 bis 23 Uhr
(Online-)Sportwetten sind von der Karenzzeit ausgenommen, was aus fachlicher und wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist. Suchtexpert*innen, Wissenschaftler*innen, Betroffene und Vertreter*innen sowohl der professionellen als auch der Sucht-Selbsthilfe sind sich einig, dass das Risiko einer Glücksspielsucht im Bereich Sportwetten (und hier vor allem Live-Wetten) nicht geringer ausfällt als bei den oben genannten anderen Spielformen. Daher fordern wir die gleichen Werberestriktionen für Sportwetten wie für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele.
Es ist gesellschaftlicher Konsens, dass Glücksspiele generell nicht Minderjährigen erlaubt oder zugänglich gemacht werden dürfen. Der geltende GlüStV schreibt auch in Sachen Werbung unzweifelhaft vor, dass sie „sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten darf“. Auch aus diesem Grund wurden „werbefreie Zeiten“ definiert.
Bei anderen potenziell oder erwiesenermaßen kinder- und jugendgefährdenden Angeboten oder Inhalten gilt nach Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) § 5 Abs. 4 bereits seit längerem sowohl ein Ausstrahlungs- als auch ein Werbeverbot zwischen 6 und 23 Uhr (z. B. Horrorfilme oder Darstellungen mit pornographischem Inhalt). Daher leitet sich zwingend ab, dass auch Werbung für ebenfalls ausschließlich Erwachsenen vorbehaltenen Angeboten wie dem Glücksspiel nur zwischen 23 und 6 Uhr ausgestrahlt werden darf.
3. Ausweitung des Verbotes der Mitwirkung aktiver Sportler und Funktionäre in Werbespots auch auf ehemalige Sportler*innen und Funktionär*innen, sowie auf Personen, die eng mit dem Sport verbunden sind (z. B. Sportmoderator*innen, Schiedsrichter*innen)
Die suchtgefährdende Wirkung von Sportwetten-Werbung verändert sich in der Struktur nicht, wenn das Testimonial seine aktive Karriere beendet hat. Spitzensportler*innen haben auch nach dem Ende ihrer aktiven Laufbahn einen hohen Bekanntheitsgrad und eine Vorbildfunktion. Dies wird von den werbetreibenden Anbietern hinlänglich genutzt. Hier ist der GlüStV nachzubessern, wenn er seinen in § 1 definierten Zielen, gleichrangig Glücksspiel- und Wettsucht verhindern zu wollen, gerecht werden soll.
4. Verbot von Dachmarkenwerbung von Sportwettanbietern in Sportstätten
Trikot-, Banden-, Sitzschalen-, oder Bannerwerbung für Sportwettanbieter in den Stadien der Profisportarten in der aktuellen Ausprägung widersprechen dem § 5 Abs. 2 Satz 2 des GlüStV, wonach Werbung nicht übermäßig ausfallen darf.
Abseits des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (s.o.) werden hier insbesondere der Spielerschutz und die Abwehr von Suchtgefahren nicht eingehalten. Einwände der Anbieter, dass sie bei Vorliegen einer Erlaubnis ihrer Tätigkeit durch die GGL auch für ihre Produkte werben können müssen, sind leicht zu entkräften: Ein Hinweis auf die Whitelist der GGL und die dort aufgeführten Unternehmen würde eine hinreichende Informationsgrundlage darstellen.