Der Gesetzgeber hat festgelegt...
„Ziele des Staatsvertrages sind: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen …“.
Dieses Ziel wurde bereits im 1. Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) aus dem Jahre 2008 in § 1 formuliert. Genau die gleiche Formulierung findet sich in den folgenden Staatsverträgen, die in den Jahren 2012 und 2021 in Kraft getreten sind.